Zwei Nächte. Beide in der Klinik, beide mit ein paar Stunden Schlaf zwischendurch – und am Monatsende steht auf dem Gehaltszettel trotzdem etwas völlig anderes. Woran das liegt? An einem einzigen Wort. Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft. Diese Zuordnung entscheidet, ob Ihre Wartezeit als Arbeitszeit gilt, wann die elf Stunden Ruhe fällig werden und wie viel am Ende fließt.
Klingt nach Wortklauberei. Ist es nicht. Zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verläuft eine harte arbeitsrechtliche Grenze – und auf welcher Seite Ihr Dienst liegt, entscheidet über Vergütung, Ruhezeit und Höchstarbeitszeit gleichzeitig.
Der Ort macht den Unterschied
Nehmen wir den Bereitschaftsdienst. Sie halten sich an einem Ort auf, den der Arbeitgeber bestimmt – dem Dienstzimmer in der Klinik – und müssen sofort einsatzfähig sein, wenn es sein muss. Auch die Stunden, in denen Sie schlafen oder auf den Piepser starren, sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das ist keine wohlwollende Auslegung, sondern gefestigte Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof hat das in den Fällen SIMAP (2000) und Jaeger (2003) für Klinikärzte ausdrücklich so entschieden.
Die Rufbereitschaft funktioniert genau umgekehrt. Sie wählen Ihren Aufenthaltsort selbst, teilen ihn nur mit und müssen zeitnah erreichbar sein. Das bloße Bereithalten zählt hier grundsätzlich nicht als Arbeitszeit – sondern als Ruhezeit. Erst wenn der Anruf kommt und Sie tatsächlich arbeiten, beginnt die Uhr zu laufen.
Warum das mehr ist als eine Definitionsfrage? Weil Ihre Ruhezeit daran hängt. Nach § 5 Arbeitszeitgesetz stehen Ihnen nach dem Dienst elf Stunden ununterbrochene Ruhe zu. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen auf zehn Stunden verkürzen – aber nur unter einer Bedingung: Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ausgeglichen werden, indem eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird.
Dass Klinikärzte trotzdem am laufenden Band auf 24-Stunden-Dienste kommen, hat einen Namen: § 7 ArbZG. Der erlaubt, die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus zu strecken, sofern regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Zwei Haken hat die Sache. Es braucht einen Tarifvertrag als Grundlage – und Ihre schriftliche Einwilligung. Ohne diese Opt-out-Erklärung ist bei zehn Stunden Schluss. Beim Wechsel auf eine neue Stelle lohnt genau diese Frage: Was steht im Dienstplan, und was habe ich da eigentlich unterschrieben?
Und jetzt zum Geld. Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL, in der seit 1. Februar 2025 geltenden Fassung) rechnet den Bereitschaftsdienst nicht Stunde für Stunde ab. Er faktorisiert ihn nach der zu erwartenden Arbeitsbelastung. In Stufe I, also bis 25 Prozent durchschnittliche Arbeitsleistung, werden 60 Prozent der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gewertet und vergütet. In Stufe II – mehr als 25 bis 49 Prozent – sind es 95 Prozent. Ein erheblicher Sprung.
Obendrauf kommen Aufschläge. An Feiertagen klettert die Bewertung um 25 Prozentpunkte. Wer im selben Monat mehr als vier Bereitschaftsdienste leistet, bekommt ab dem fünften pro weiterem Dienst zehn Prozentpunkte extra – eine Regel, die ausgerechnet die trifft, die ohnehin schon zu oft im Haus stehen. Für Bereitschaftsdienst in der Nacht zwischen 21 und 6 Uhr gibt es zusätzlich einen Zeitzuschlag von 20 Prozent je Stunde, der ausdrücklich nicht in Freizeit umgewandelt werden kann. Beim Dienst selbst haben Sie dagegen die Wahl: Geld oder Freizeitausgleich.
Rufbereitschaft wird schlanker abgegolten. Für das reine Bereithalten sieht der TV-Ärzte einen Zuschlag von 12,5 Prozent auf das Stundenentgelt vor, die echten Einsätze werden zusätzlich als Arbeitszeit bezahlt. Wer viel gerufen wird, sollte deshalb mitschreiben, wann. Denn jeder Einsatz zählt – und in aller Regel auch die Wegezeit.
Ein reines Ärzte-Thema ist das übrigens nicht. Bereitschaftsdienste gibt es genauso in der Pflege, etwa in Hospizen oder auf dem Land, dort über den TVöD geregelt. Die Verdienstbasis, auf die das aufsattelt, ist solide: Nach einer eigenen Auswertung der aktuell auf medjobs.de ausgeschriebenen Stellen (Stand 03.07.2026) liegt der Median in der Gesundheits- und Krankenpflege bei 4.072 Euro, bei DGKP bei 3.761 Euro. Jeweils, bevor die Dienstvergütung überhaupt draufkommt.
Ein konkreter Rat, bevor Sie irgendeine Opt-out-Erklärung unterschreiben: Lassen Sie sich zeigen, welcher Stufe die Bereitschaftsdienste auf Ihrer Station zugeordnet sind. Eine Fehleinstufung auf Stufe I, wo real Stufe II gearbeitet wird, kostet über ein Jahr gerechnet mehr, als die meisten ahnen.
