← Zurück zum Blog

Zahnmedizin

Zwei Jahre bis zur eigenen Kassenpraxis: Was die Vorbereitungszeit für Zahnärzte verlangt

Anna-Maria Inzinger
08. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit
Zwei Jahre bis zur eigenen Kassenpraxis: Was die Vorbereitungszeit für Zahnärzte verlangt

Die Approbation in der Tasche – und trotzdem noch keine eigene Kassenpraxis. Zwischen Staatsexamen und Vertragszahnarztsitz liegen zwei Jahre, die viele frisch approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte unterschätzen. Wer die Regeln kennt, verliert dabei keine Zeit. Wer sie ignoriert, arbeitet am Ende ohne Anrechnung.

Die Approbation erlaubt, Zahnheilkunde auszuüben. Sie erlaubt aber noch nicht, gesetzlich Versicherte auf Kassenkosten zu behandeln. Dafür braucht es die Eintragung ins Zahnarztregister – und die setzt eine abgeschlossene Vorbereitungszeit voraus. Geregelt ist das in § 3 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV).

Der Kern ist schnell gesagt: zwei Jahre. In Vollzeit. Davon müssen mindestens sechs Monate bei einem niedergelassenen Vertragszahnarzt abgeleistet werden. Wer stattdessen an einer Universitätszahnklinik arbeitet, für den reduziert sich dieser Pflichtanteil auf drei Monate. Die übrigen 18 beziehungsweise 21 Monate lassen sich flexibler füllen.

Was auf die zwei Jahre zählt – und was nicht

Anerkannt wird längst nicht jede Tätigkeit. Neben der Praxis eines Vertragszahnarztes zählen etwa Universitätszahnkliniken, Zahnstationen an Krankenhäusern, der öffentliche Gesundheitsdienst oder Einrichtungen der Bundeswehr. Der entscheidende Knackpunkt liegt woanders. Tätigkeiten in einer ausländischen Praxis werden nicht angerechnet – das trifft alle, die nach dem Examen erst einmal ins Ausland gehen wollen.

Zwei Punkte, die im Alltag oft übersehen werden:

  • Teilzeit verlängert. Eine Halbtagstätigkeit zwischen 16 und 30 Wochenstunden zählt nur zur Hälfte. Wer halbtags arbeitet, braucht also nicht zwei, sondern vier Jahre bis zur vollen Anrechnung.
  • Mutterschutz und Elternzeit zählen nicht. Zeiten eines Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft, der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit werden nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet – sie schieben den Zulassungszeitpunkt entsprechend nach hinten.

Anrechnungsfähig sind in der Regel nur zusammenhängende Blöcke ab einer gewissen Mindestdauer – die KZV Schleswig-Holstein nennt Mindestzeiträume von drei Wochen in Vollzeit. Kurze Aushilfstage summieren sich also nicht einfach auf.

Der Vorbereitungsassistent braucht eine Genehmigung

Wer als sogenannter Vorbereitungsassistent in einer Praxis anfängt, sollte den Papierweg ernst nehmen. Die Beschäftigung eines Assistenten ist nach § 32 Absatz 2 Zahnärzte-ZV genehmigungspflichtig. Die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung muss vorher zustimmen. Passiert das nicht, wird es teuer für die Praxis: Ohne Genehmigung besteht kein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen – das hat das Bundessozialgericht schon 1995 klargestellt (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94).

Voraussetzung für die Genehmigung ist die gültige Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt. Und die Zahl der Assistenten ist gedeckelt: Ein Vertragszahnarzt darf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei halbtags tätige Vorbereitungsassistenten anstellen, deren Wochenstunden zusammen 40 nicht übersteigen.

Warum der ganze Aufwand? Das Bundessozialgericht hat den Zweck einmal auf den Punkt gebracht: Die Vorbereitungszeit soll sicherstellen, dass ein Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der vertragszahnärztlichen Leistungserbringung „in eigener Tätigkeit in der Praxis kennengelernt hat“, bevor er selbst zugelassen wird (BSG, Urt. v. 08.05.1996, 6 RKa 29/95). Kurz: erst das Handwerk der Kassenabrechnung lernen, dann die eigene Praxis.

Und das Gehalt?

Für die Vergütung von Vorbereitungsassistenten gibt es keinen Tarifvertrag – anders als für angestellte Ärztinnen und Ärzte an Kliniken. Das Assistentengehalt ist frei verhandelbar und hängt stark von Region, Praxis und Umsatzbeteiligung ab. Zur Einordnung des allgemeinen Marktes: Über alle auf medjobs.de ausgeschriebenen Stellen im Gesundheitsbereich liegt das mediane Einstiegsgehalt bei rund 3.714 EUR brutto im Monat, die mittlere Bandbreite zwischen 2.500 und 5.000 EUR (eigene Auswertung der aktuell auf medjobs.de ausgeschriebenen Stellen, Stand 08.07.2026). Das ist ein Querschnitt vieler Gesundheitsberufe, kein zahnärztlicher Assistentensatz – aber es zeigt die Größenordnung, in der sich Verhandlungen bewegen.

Ein praktischer Rat zum Schluss: Lassen Sie sich vom künftigen Ausbildungszahnarzt die KZV-Genehmigung schriftlich bestätigen, bevor Sie den ersten Patienten behandeln. Und dokumentieren Sie jede Station lückenlos mit Zeiträumen und Wochenstunden – die KZV rechnet am Ende genau nach, und fehlende Wochen holt niemand rückwirkend auf.

Teilen:

Quellen

Kommentare

Noch keine Kommentare – sei die erste Stimme.