← Zurück zum Blog

Arbeitszeugnis

„Zur vollen Zufriedenheit" ist nur eine Drei: Das erste Arbeitszeugnis richtig lesen

Anna-Maria Inzinger
05. August 2026 · 4 Min. Lesezeit
„Zur vollen Zufriedenheit" ist nur eine Drei: Das erste Arbeitszeugnis richtig lesen

Nach zwei Jahren auf Station, in der Praxis oder in der Apotheke bekommen Sie ein Blatt Papier mit fünf Absätzen. Freundlicher Ton, keine offene Kritik – und trotzdem keine Ahnung, ob es gut ist. Der Unterschied zwischen einer Zwei und einer Drei hängt oft an einem einzigen Wort. Wer das kennt, liest sein erstes Zeugnis in zwei Minuten und weiß, ob sich Nachfragen lohnt.

Erst verlangen, dann bewerten

Viele Berufseinsteiger:innen wundern sich, warum im Zeugnis nichts über die eigene Arbeit steht. Der Grund ist banal. § 109 Abs. 1 GewO gibt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nur Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Das ist das einfache Zeugnis: Sie waren von da bis da Pflegefachfrau, Ende. Erst wenn Sie zusätzlich verlangen, dass sich das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten erstreckt, bekommen Sie das qualifizierte Zeugnis – und nur das taugt für die nächste Bewerbung.

Sagen Sie das früh, am besten schriftlich, direkt nach der Kündigung. Ein Satz reicht: „Bitte stellen Sie mir ein qualifiziertes Zeugnis mit Beurteilung von Leistung und Verhalten aus."

Das Wort, das die Note macht

Zeugnisse bewerten in Zufriedenheitsformeln. Und hier hat das Bundesarbeitsgericht 2014 eine Grenze gezogen (Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13). Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit" entspricht danach der Schulnote befriedigend – einer durchschnittlichen Leistung. Erst mit einem vorangestellten Dauerhaftigkeitswort, also „stets zur vollen Zufriedenheit", wird daraus ein gut.

Ein Wort. Eine ganze Note.

Wichtig für die Erwartungshaltung: Im Leitsatz derselben Entscheidung heißt es, dass der Arbeitnehmer im Rechtsstreit „die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen" hat, „die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen", wenn ihm „zur vollen Zufriedenheit" bescheinigt wurde. Übersetzt: Es gibt keinen Automatismus nach oben. Wer mehr will, muss begründen können, warum. Für den Einzelfall ist das eine Frage arbeitsrechtlicher Beratung – dieser Text ersetzt sie nicht.

Praktisch heißt das aber nicht, dass Sie stillhalten müssen. Ein sachliches Gespräch mit der Pflegedienstleitung oder dem Praxisinhaber kostet nichts. Bringen Sie zwei, drei belegbare Punkte mit: die Einarbeitung von zwei neuen Kolleginnen, die Übernahme der Wunddokumentation, das QM-Projekt, das Sie mitgetragen haben.

Woran Sie noch erkennen, ob das Zeugnis brauchbar ist

Die Note ist nur die halbe Miete. Personalabteilungen in Kliniken und großen Trägern lesen zuerst, was Sie überhaupt gemacht haben. Prüfen Sie die Tätigkeitsbeschreibung auf diese Punkte:

  • Fachbereich konkret benannt – „Innere Medizin, Station mit 32 Betten" sagt mehr als „Pflegebereich".
  • Arbeitsform – Drei-Schicht-System, Nachtdienste, Bereitschaft. Das ist ein Qualifikationsmerkmal, kein Beiwerk.
  • Geräte und Verfahren, mit denen Sie gearbeitet haben, in der Sprache Ihres Fachs.
  • Zusatzaufgaben: Anleitung von Auszubildenden, Hygienebeauftragte, Praxisorganisation, Abrechnung.
  • Verhaltensbeurteilung, die Patient:innen ausdrücklich erwähnt – in patientennahen Berufen fällt es auf, wenn sie fehlt.

Und noch eine Regel, die kaum jemand kennt: Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus Wortlaut oder äußerer Form ersichtliche Aussage bezwecken. Versteckte Botschaften sind also nicht zulässig. Nach § 109 Abs. 3 GewO ist die elektronische Form nur mit Ihrer Zustimmung möglich.

Wenn Sie aus der Ausbildung kommen

Für Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte gilt zusätzlich § 16 BBiG. Am Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthält. Angaben zu Verhalten und Leistung kommen auch hier nur auf Verlangen hinein. Fragen Sie danach – Sie bewerben sich mit diesem Papier.

Timing: das Zeugnis gehört vor die Bewerbung, nicht danach

§ 109 GewO knüpft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an; ein Zwischenzeugnis ist dort nicht geregelt. In der Praxis stellen viele Häuser trotzdem eines aus, wenn Sie einen nachvollziehbaren Grund nennen – ein Vorgesetztenwechsel oder eine anstehende Bewerbung genügt meist. Der Vorteil liegt auf der Hand: Sie haben die Beurteilung, bevor Sie kündigen, nicht danach.

Der Markt gibt Ihnen Zeit für diesen Schritt. In unserer eigenen Auswertung der aktuell auf medjobs.de ausgeschriebenen Stellen sind 4.631 Positionen ausgeschrieben (Stand 05.08.2026); in der Gesundheits- und Krankenpflege liegt das ausgeschriebene Einstiegsgehalt im Median bei 3.756 EUR brutto monatlich, mittlere Bandbreite 3.300 bis 4.122 EUR (15 Stellen mit Gehaltsangabe). Über alle Fachgebiete hinweg ergibt sich derselbe Median von 3.756 EUR bei einer Bandbreite von 3.000 bis 5.210 EUR aus 126 Stellen mit Angabe. Das sind ausgeschriebene Werte, nicht Ihr späteres Gehalt – aber sie zeigen, wo das Gespräch beginnt.

Konkreter Anfang: Nehmen Sie Ihr aktuelles Zeugnis, suchen Sie den Schlusssatz zur Leistung und zählen Sie die Wörter davor. Steht dort „stets", ist alles gut. Steht dort nichts, wissen Sie jetzt, worüber Sie reden.

Teilen:

Quellen

Kommentare

Noch keine Kommentare – sei die erste Stimme.