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Probezeit

Sechs Monate auf Probe: Was Sie sich in Klinik und Pflege selbst organisieren müssen

Anna-Maria Inzinger
09. August 2026 · 4 Min. Lesezeit
Sechs Monate auf Probe: Was Sie sich in Klinik und Pflege selbst organisieren müssen

Der Spind ist zugeteilt, der erste Frühdienst beginnt um 6:15 Uhr. Und dann stehen Sie im Stationszimmer und wissen nicht, wen Sie eigentlich fragen dürfen. So fängt es erstaunlich oft an. Die Probezeit entscheidet nämlich nicht nur darüber, ob die Klinik Sie behalten will – sondern auch, ob Sie bleiben wollen.

Zwei Wochen. So kurz ist die Frist, mit der man während einer vereinbarten Probezeit auseinandergehen kann, längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB) – und zwar von beiden Seiten. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG setzt ohnehin erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Fristen abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB); im TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist, und gekündigt wird bis zum Ende des sechsten Monats mit zwei Wochen zum Monatsschluss. Klingt eindeutig. Im Einzelfall ist es das selten – was in Ihrem Vertrag steht, schlägt jede Faustregel, und für alles Weitere sind Personal- oder Betriebsrat beziehungsweise eine arbeitsrechtliche Beratung zuständig.

Fangen wir bei dem an, was schwarz auf weiß vorliegen muss. § 2 Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen, gestaffelt: Arbeitsentgelt und vereinbarte Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung; die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart, spätestens am siebten Kalendertag; Urlaub, ein vereinbarter Fortbildungsanspruch und die anwendbaren Tarifverträge spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Sie sind im dritten Dienst und haben nichts davon in der Hand? Das erledigt sich nicht von selbst. Fragen Sie in der Personalabteilung nach – freundlich, aber per E-Mail, wegen des Zeitstempels.

Der Einarbeitungsplan steht in dieser Aufzählung übrigens nicht. Er ist keine gesetzliche Pflicht, sondern Hauskultur, und genau deshalb müssen Sie danach fragen. Dass die Berufsgruppe hier selbst Lücken sieht, ist dokumentiert: Die Lenkungsgruppe Junge Pflege im DBfK fordert in ihrem Positionspapier zur Evaluation der generalistischen Pflegeausbildung vom 2. Juni 2025 ausdrücklich eine bessere Vorbereitung auf spezialisierte Pflegebereiche durch strukturierte Einarbeitung.

Zwanzig Minuten, die den Rest der sechs Monate prägen

Bitten Sie in den ersten Tagen um ein kurzes Gespräch – mit der Stationsleitung, der Pflegedienstleitung oder, als Assistenzärztin, mit der oberärztlichen Ansprechperson. Fünf Fragen reichen. Wer ist in den ersten vier Wochen Ihre feste Ansprechperson, und wer übernimmt, wenn die frei hat? Gibt es einen schriftlichen Einarbeitungsplan, und bekommen Sie ihn mit? Ab wann sind Sie im Dienstplan als volle Kraft eingerechnet, ab wann in Nacht- und Wochenenddiensten? Bei welchen Geräten und Tätigkeiten brauchen Sie vorher eine Einweisung, und wer dokumentiert sie? Und, die wichtigste: Wann setzen wir ein Zwischengespräch an – Vorschlag achte Woche?

Diese letzte Frage stellt fast nie jemand von allein. Ein Zwischengespräch nach sechs bis acht Wochen setzt kaum eine Leitung von sich aus an, und bleibt es aus, haben Sie am Ende noch ein paar Wochen, um etwas zu korrigieren. Wenige.

Und wenn die Einarbeitung schlicht ausfällt? Protokoll führen. Datum, Situation, was gefehlt hat, drei Zeilen pro Eintrag: „14.09., Spätdienst allein mit zwölf Patienten, Perfusor-Modell noch nicht eingewiesen.“ Das ist keine Beschwerdesammlung, das ist Ihre Gesprächsgrundlage. Dazu gehört der unbequeme Satz, den die meisten zu spät sagen: „Für diese Tätigkeit fehlt mir noch die Einweisung. Ich möchte sie nicht zum ersten Mal im Nachtdienst machen.“ Früh gesagt, gilt das als sorgfältig. Nach dem Zwischenfall gesagt, ist es ein anderes Problem.

Bleibt das Geld. Über die Höhe verhandeln Sie vor der Unterschrift, nicht im dritten Monat – zur Orientierung trotzdem ein paar Zahlen. In der eigenen Auswertung der aktuell auf medjobs.de ausgeschriebenen Stellen (Stand 09.08.2026, 4.580 Stellen, davon 164 mit Gehaltsangabe) liegt das ausgeschriebene Einstiegsgehalt im Median bei 3.779 EUR brutto im Monat, die mittlere Bandbreite bei 3.076 bis 5.210 EUR. Gesundheits- und Krankenpflege: 3.756 EUR im Median, Bandbreite 3.500 bis 4.312 EUR (20 Stellen). Pflegeassistenz: 3.276 EUR (8 Stellen). Das ist das ausgeschriebene Mindest- oder Einstiegsentgelt, nicht das, was am Jahresende auf der Abrechnung steht – Zulagen für Schicht, Nacht und Wochenende kommen im Klinikalltag hinzu. Ein abgesenktes Entgelt „für die Probezeit“ ergibt sich im Übrigen nicht von selbst: Es müsste vereinbart sein und im Nachweis der Vertragsbedingungen auftauchen.

Noch ein Griff, der nichts kostet: Tragen Sie das Ende Ihrer Probezeit in den Kalender ein. Und eine Erinnerung vier Wochen davor. Hat bis dahin niemand mit Ihnen gesprochen, bitten Sie selbst darum, mit zwei Sätzen: „Meine Probezeit endet am 30. November. Ich hätte vorher gern eine Rückmeldung, wo ich stehe.“

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