Der Anruf kommt, man sagt Ja. Verständlich – nach vier Absagen und drei Wochen Warten. Nur weiß man in diesem Moment oft erstaunlich wenig über die Station, auf der die nächsten Jahre stattfinden sollen. Dabei lässt sich einiges vorher ansehen. Manches davon muss man Ihnen sogar aushändigen, wenn Sie danach fragen.
Die Anzeige verrät weniger, als Sie glauben
Von den 17.822 Stellen, die am 13.10.2026 auf medjobs.de ausgeschrieben waren, nannten 96 überhaupt eine Gehaltszahl (eigene Auswertung der aktuell auf medjobs.de ausgeschriebenen Stellen, Stand 13.10.2026). Der Median dieser Angaben liegt bei 3.355 EUR Monatsbrutto, die mittlere Bandbreite zwischen 2.000 und 4.011 EUR; in der Gesundheits- und Krankenpflege bei 2.000 EUR aus 30 Stellen, in Berlin über alle Berufsgruppen bei 3.592 EUR aus 52 Stellen. Wichtig: Das sind ausgeschriebene Einstiegs- oder Mindestbeträge, nicht das, was später auf der Abrechnung steht. Zuschläge, Schichtzulagen und Sonderzahlungen stecken in solchen Angaben meistens nicht drin. Die Zahl taugt zum Vergleichen. Zum Planen taugt sie nicht.
Ein halber Tag auf Station schlägt drei Gespräche
Bitten Sie um eine Hospitation, bevor Sie zusagen – in der Pflege und in der Therapie ist das verbreitet, in der Klinik ebenfalls machbar. Eine Formulierung, die selten abgelehnt wird: „Bevor ich endgültig zusage, würde ich die Station gern einen halben Tag im Regelbetrieb erleben. Ließe sich das in der kommenden Woche einrichten?“ Gehen Sie früh hin, zur Übergabe. Dort sehen Sie in zwanzig Minuten, ob man miteinander redet oder nebeneinander her.
Und dann sprechen Sie nicht mit der Pflegedienstleitung oder dem Chefarzt, sondern mit jemandem, der genau Ihre Rolle hat. Drei Fragen, die etwas bringen:
- „Wie oft sind Sie im letzten Monat aus dem Frei eingesprungen?“
- „Wer hat Sie eingearbeitet – und war diese Person dabei aus der Besetzung herausgerechnet?“
- „Warum ist die Stelle frei?“
Die letzte Frage ist die unangenehmste und die aufschlussreichste. Elternzeit, Ortswechsel, neu geschaffen – alles plausibel. Ein Zögern auch.
In ärztlicher Weiterbildung: zwei Dinge, die Sie verlangen können
Wer eine Assistenzarztstelle annimmt, kauft vor allem Weiterbildungszeit. Ob die Abteilung diese Zeit liefern kann, steht nicht im Vertrag, sondern im Umfang der Weiterbildungsbefugnis. Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Fassung vom 17.06.2023, in Kraft seit 01.05.2024) sieht dazu in § 5 Abs. 6 vor, dass die Kammer ein Verzeichnis der befugten Ärztinnen und Ärzte und der Weiterbildungsstätten „mit Angaben über den Umfang der Befugnis“ führt. Heißt praktisch: Sie können vor der Bewerbung nachsehen, ob dort 24 Monate oder die volle Weiterbildungszeit hinterlegt sind.
Zweitens muss dem Befugnisantrag ein „zeitlich und inhaltlich gegliedertes Programm für die Weiterbildung“ beiliegen – und die befugte Ärztin oder der befugte Arzt muss dieses Programm den Weiterzubildenden aushändigen (§ 5 Abs. 6). Fragen Sie im Vorstellungsgespräch danach. Wie jemand auf diese Bitte reagiert, sagt oft mehr über die Abteilung als die Antwort selbst. Dieselbe Ordnung schreibt in § 5 Abs. 3 außerdem ein Gespräch nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts vor, mindestens jedoch einmal jährlich, in dem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt und im Logbuch dokumentiert wird; bestehende Defizite werden aufgezeigt. Jede Landesärztekammer hat eine eigene Weiterbildungsordnung – prüfen Sie den Wortlaut bei der Kammer, in deren Bereich Sie arbeiten werden.
Pflege, Therapie, MTR: lassen Sie sich den Dienstplan zeigen
Nicht den Musterplan. Den echten, vom vergangenen Monat. Darin steht, wie oft Frühdienst auf Spätdienst folgt und wie viele Einträge nachträglich geändert wurden. Das Arbeitszeitgesetz verlangt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen darf sie um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). In einem Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind weitergehende Abweichungen möglich (§ 7 Abs. 1 ArbZG). Welcher Tarifvertrag im Haus gilt, ist deshalb keine Nebenfrage – stellen Sie sie früh.
Was spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegt
Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Drei Punkte müssen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in der Hand haben: Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Angaben zum Arbeitsentgelt und die zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 NachwG). Beim Entgelt ist das ausdrücklich mehr als eine Summe – verlangt sind „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen“, jeweils getrennt anzugeben. Bei der Arbeitszeit gehören bei vereinbarter Schichtarbeit auch Schichtsystem, Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen dazu. Die Dauer einer vereinbarten Probezeit folgt spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn. Dies ist allgemeine Information und ersetzt im Streitfall keine rechtliche Beratung; dafür sind Gewerkschaft, Betriebs- oder Personalrat oder eine Fachanwältin die richtige Adresse.
Ein letzter Punkt für den Fall, dass es doch nicht passt: Nach § 9 Abs. 2 der genannten Weiterbildungsordnung ist auf Antrag der oder des in Weiterbildung befindlichen Ärztin bzw. Arztes grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ein Zeugnis auszustellen – und beim Ausscheiden unverzüglich. Wer wechselt, sollte diesen Antrag am Tag der Kündigung stellen, nicht ein halbes Jahr später.
